Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1253 Erlöschen durch Rückgabe

BGB § 1253 Erlöschen durch Rückgabe

[ Auszug: (1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist  ... ]