[ Auszug: (1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem
Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des
Pfandrechts ist ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]